Prüfung der Wahl vom 29.02.2004 zur Bezirksversammlung Altona

Einige Hinweise und Links zu wichtigen Rechtsquellen

Ausgangspunkt

Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89:
BVerfGE 83, 60 - Ausländerwahlrecht II (Druckansicht) zum Ausländerwahlrecht in den Bezirken in Hamburg.


Die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27.01.2005 enthält Bezugnahmen auf Bundestags- und Bundesratdrucksachen, die bei näherem Hinsehen aber nichts wirklich Spannendes bringen (also etwas, was nicht sowie in jedem Kommentar steht). Die Bundesratsdrucksache 501/92 und die Bundestagsdrucksache 12/3338 gleichen sich zudem im entscheidenden Punkt (Begründung der Einfügung des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG neu). Die Bundestagsdrucksache 12/3896 schweigt dazu weitgehend und zeigt Utopien der Opposition vom Landtags- und Bundestagswahlrecht für EU-Bürger auf, die so schnell dann doch nicht kommen. Trotzdem die Links auf diese Megabyte-Drucksachen (pdf):

Die Stellnahme des Beschwerdegegners vom 27.01.2005 enthält Bezugnahmen auf das Urteil des BVerfG vom 31.10.1990 - 2 BvF 2, 6/89:
BVerfGE 83, 37 - Ausländerwahlrecht I (Druckansicht) zum Ausländerwahlrecht in Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein.

Die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27.01.2005 enthält ferner eine Bezugnahme auf die „Richtlinie 94/80/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen" (Amtsbl. Nr. L 368 v. 13.12.1994 [pdf, 2 MB], S. 38-47), die man kennen sollte. Und hier noch ein schneller Link auf die Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 in deutscher Fassung direkt von einer Seite der EU - für das verwöhnte Auge schlecht zu lesen, aber gut für Textkopien.


Der Hinweis auf Art. 19 EGV/EUV in der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27.01.2005 gibt Anlaß, diesen zu zitieren:

ZWEITER TEIL


DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT

...

Artikel 19 (ex-Artikel 8 b)

(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 4 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

(aus der deutschen Fassung der EU-Textsammlung, hier: VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, Zweiter Teil — Die Unionsbürgerschaft)


Der Hinweis auf Art. 249 EGV/EUV in der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27.01.2005 gibt Anlaß, diesen zu zitieren:

KAPITEL 2

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
FÜR MEHRERE ORGANE

Artikel 249 (ex-Artikel 189)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

(aus der deutschen Fassung der EU-Textsammlung, hier: VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, Fünfter Teil — Die Organe der Gemeinschaft, Titel I — Vorschriften über die Organe)


Zur Rechtswirkung einer Richtlinie der EU mehr in der Jurawelt - Europarecht


Allgemeines: "Wahl- und Mandatsprüfung durch das Bundes- und die Landesverfassungsgerichte", Arbeitsunterlagen zum VII. Internationalen Forum "Politische Rechte und freie Wahlen" Moskau, 22.–23. Oktober 2004 von Frau Prof. Dr. Rosemarie Will

Übrigens gibt es zu den Themen "Europäer-Wahlrecht in Stadtstaaten" und "Wahlprüfung" interessante Lektüre:

Klaus Sieveking, Europäisches Gemeinschaftsrecht und Stadtstaaten, DÖV 1993, 449-460;

Uwe Mückenheim, Wahlprüfung und Wahlrecht in der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts, NordÖR 2002, 487-495.


Zwar hat das BVerfG den Maastrichtvertrag " abgesegnet, aber mit eher fadenscheinigen Hinweisen auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen den Vertrag im Ganzen und die zugehörigen Verfassungsänderung (Urteil des BVerfG vom 12.10.1993 - 2 BvR 2134, 2159/92: BVerfGE 89, 155 - Maastricht - Druckansicht) bzw. gegen das Unionsbürgerwahlrecht in den Flächenstaaten Baden-Wüttemberg und Hessen (Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 14/97 vom 27.02.1997 zu den Beschlüssen vom 08.01.1997 - 2 BvR 2862/95, VBlBW 1997, 214, NVwZ 1998, 52 "Unionsbürgerwahlrecht I" und vom 19.02.1997 - 2 BvR 2621/95, BayVBl. 1997, 499, NVwZ 1998, 52 "Unionsbürgerwahlrecht II"). Damit ist in der Sache jedenfalls nichts entschieden. Weiter gültig bleiben dürfte aber der alte Hinweis, daß das Wahlrecht fü Unionsbürger in den Kreisen und Gemeinden eingeführt werden könne (Urteil des BVerfG vom 31.10.1990 - 2 BvF 2, 6/89: BVerfGE 83, 37 - Ausländerwahlrecht I - Druckansicht). Nur - was sagt das in Bezug zum Wahlrecht in den Stadtstaaten aus?


Mehr Beteiligung der Unionsbürger?

Mehr Beteiligung der Unionsürger in der Freien und Hansestadt durch Stärkung der Kompetenzen der Bezirke?

Das wurde mal beantragt (u.a. von unseren heutigen Bürgermeister und unserem heutigen Bürgerschaftspräsidenten), aber dann von der Bürgerschaft (damals mit rot-grüner Mehrheit) abgeschmettert.

Lesen Sie:

Antrag der Abg. Rolf Kruse, Ole von Beust, Prof. Dr. Ulrich Karpen, Dr. Michael Freytag, Bettina Machaczek, Jürgen Mehlfeldt, Berndt Röder (CDU) und Fraktion, Betr.: Volle Beteiligung der EU-Bürger an kommunalen Entscheidungen in Hamburg, Drucksache 16/4965 vom 25.10.2000

Bericht des Ausschusses für Europa und Städtepartnerschaften über die Drucksache 16/4965: Volle Beteiligung der EU-Bürger an kommunalen Entscheidungen in Hamburg (CDU-Antrag), Drucksache 16/5898 vom 19.04.2001

Seither wurde weiter nichts unternommen.


EU-Richtlinien und die Verfassungen

Inzwischen befaßt sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG ) unter dem Stichwort „Europäischer Haftbefehl“ (Az. 2 BvR 2236/04) mit einer anderen den Kern des Grundgesetzes (hier ein Grundrecht) berührenden Änderung des Grundgesetzes zur Europäischen Intergration und den Randbedingungen und Grenzen dieses Tuns, wobei die Sorge über die zunehmende „Gesetzgebung durch die Exekutive via EU“ eine zentrale Rolle spielen dürfte - vgl.:
Pressemitteilung des BVerfG Nr. 20/2005 vom 24. Februar 2005,
Informationen zur mündlichen Verhandlung vom 13. und 14. April 2005 („Europäischer Haftbefehl“) und
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des BVerfG am 13. und 14. April 2005
Holz vom gleichen Stamm? Man wird sehen! Immerhin wurde in diesem Fall das Grundgesetz geändert und auch diese Änderung und das darauf gestützte Gesetz wird nun überprüft.

Zusammenfassung der Berichte aus der mündlichen Verhandlung am 13./14.04.2005 (dpa).

Lesen Sie bitte das

Urteil des BVerfG vom 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

und die diese Entscheidung erläuternde

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 64/2005 vom 18. Juli 2005,
Europäisches Haftbefehlsgesetz nichtig

 

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Diese Seite wurde erstmals am 23.04.2005 ins Internet gestellt.
Sie wurde aktualisiert am 21.01.2006.