Prüfung der Wahl vom 29.02.2004 zur Bezirksversammlung Altona

Oder: "Da will ich nur mal eben nachsehen,
was eine Bezirksversammlung eigentlich ist und tut ..."

... und nun das!

Fange ich einfach mit Artikel 4 und Artikel 56 HambVerf an - danach suche ich doch mal im Internet und finde:

Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89:
BVerfGE 83, 60 - Ausländerwahlrecht II (Druckansicht) zum Ausländerwahlrecht in den Bezirken in Hamburg.

Davon habe ich doch schon mal gehört - also jetzt genau lesen.

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Und schon ergibt sich Frage Nummer zwo!

Wie kommt die Stadt eigentlich dazu, Unionsbürger mitwählen zu lassen
(vgl. § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen)?

Das will ich aber nun wirklich mal genau wissen!
Die Kommentare geben dazu verdammt wenig her.

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Aber wo ein Wille, da ein Weg!

Mein Wahleinspruch (Az. WEinspr. 03/04)
Stellungnahme des Landeswahlleiters (Az. WEinspr. 03/04)
Meine Antwort auf die Stellungnahme des Landeswahlleiters (Az. WEinspr. 03/04)

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Oha, so schnell kommt man also in die Zeitung - lesen Sie dazu den Artikel aus
Die Welt 10.06.2004: Ausschuss berät über acht von 13 Wahlanfechtungen

Dafür ist die Entscheidung der Bürgerschaft nicht gerade besonders kreativ.
Entscheidung über den Wahleinspruch (Az. WEinspr. 03/04)
dazu die Bürgerschaftsdrucksache 18/1013 vom 8.10.2004: Bericht des Verfassungsausschusses
Betr.: die Prüfung der gegen die Gültigkeit der Wahlen der Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen am 29. Februar 2004 eingegangenen Wahleinsprüche

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Frag' ich doch mal kompetentere Personen (und hier ist nicht nur das Fachwissen gemeint sondern vor allem auch die sogenannte "Verwerfungskompetenz"):
Meine Beschwerde beim Hamburgischen Verfassungsgericht (Az: HVerfG 10/04)

Die Stellungnahme der Bürgerschaft fällt nun schon viel länger aus:
Stellungnahme der Hamburgischen Bürgerschaft vom 27.01.2005 zur Wahlbeschwerde (Az: HVerfG 10/04)

Insbesondere enthält diese Stellungnahme Bezüge aus allen in diesem Verfahren wichtigen Rechtsquellen.

Hierzu meine Antwort vom 22.03.2005 (Az: HVerfG 10/04).

Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 10.05.2005 . Diese Stellungnahme hat der im April bestellte Prozeßvertreter des Beschwerdegegners Prof. Dr. Meinhard Hilf, Bucerius Law School Hamburg, verfaßt.

Hierzu meine letzte Antwort vom 25.05.2005 (Az: HVerfG 10/04).


Urteil des HVerfG vom 20.09.2005 - 10/04 OCR (fehleranfällig - hier ohne Kommentar).

Urteil des HVerfG vom 20.09.2005 - 10/04 (1,2 MB)

Urteil des HVerfG vom 20.09.2005 - 10/04 (reiner Text - OCR - fehleranfällig)

 


 

Nachtrag Januar 2008: das BVerfG schlägt zurück

Beschluß des BVerfG, 2 BvR 1975/07 vom 14.01.2008: "Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Wiedereinführung der 5%-Sperrklausel für die Wahl zu den hamburgischen Bezirksversammlungen"

Ob die Richter der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG das Urteil des HVerfG vom 20.09.2005 - 10/04 nun kannten oder nicht. Sie haben ihren Kollegen Mitte Januar 2008 praktisch den nassen Lappen ins Gesicht gepeitscht:

"Mittels der Mitglieder der Bezirksversammlung wirken die jeweiligen „Bezirksvölker“ an der Verwaltung mit (vgl. David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 56 Rn. 32). Diese Mitwirkung des Volkes an der Verwaltung bedeutet Mitwirkung an der Ausübung von Staatsgewalt durch die Exekutive (David, a.a.O., Art. 56 Rn. 28). Durch die Ermöglichung des Einflusses der Bezirksbürger auf die Verwaltung wirkt das Volk bei der Staatswillensbildung mit (vgl. David, a.a.O., Vorbemerkung Rn. 24). Denn die Bezirksversammlungen haben nicht lediglich beratende Funktion; sie sind nicht bloße Beiräte, die sich an der Ausübung von Staatsgewalt durch andere Organe nur vorbereitend beteiligen. Das Bezirksverwaltungsgesetz räumt ihnen vielmehr - wenn auch unter dem Vorbehalt der Einzelweisung durch Fachbehörden und der Evokation durch den Senat (vgl. § 42 BezVG) - nicht wenige durchaus wichtige Entscheidungskompetenzen ein, bei deren Wahrnehmung sie Staatsgewalt ausüben (BVerfGE 83, 60 <76 ff.>). Die Bezirksversammlungen üben damit selbst Staatsgewalt aus und bedürfen der demokratischen Legitimation. Diese Legitimation wird den Mitgliedern der Bezirksversammlungen unmittelbar durch Volkswahl vermittelt. Auf der Grundlage dieser staatsorganisatorischen Einordnung der Bezirksversammlungen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 31. Oktober 1990 (BVerfGE 83, 60) das Ausländerwahlrecht zu den Bezirksversammlungen für mit dem Demokratieprinzip unvereinbar erklärt. An Wahlen, die im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimieren, können nur Deutsche im Sinne des Grundgesetzes teilnehmen. " (aus dem Beschluß des BVerfG, 2 BvR 1975/07 vom 14.01.2008 Absatz-Nr. 28)

Oops - sie (die Richter am BVerfG) haben es wieder getan. Sie haben einfach nicht akzeptiert, daß irgendwer die Axt an die Hauptwurzel unserer Demokratie - die Legitimation der Staatsgewalt durch das Volk - legt. Selbst wenn man im letzten Satz die ausdrückliche Aussage der letzen Worte weggelassen hätte, wäre die rechtliche Einordnung der Bezirksversammlung, die hier begründet, daß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG in Bezug auf die Bezirksversammlungen nicht einschlägig ist (und das ist - nicht nur - lt. Pressemitteilung des BVerfG vom 18.01.2008 zum Beschluß ein wichtiges Glied in der Argumentationskette), ohne weitere Anstrengung auf die Aussage "Wahlrecht zur Bezirksversammlung nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes" übertragbar gewesen. Mit großer Freude blicke ich auf die nächste Wahlbeschwerde, die nun auf die Beügerschaft treffen wird wie der Hurrikan auf ein schon leckgeschlagenes Schiff auf hoher See. Denn dieses Mal können die Hamburger Richter nicht einfach schreiben, die Entscheidung des BVerfG bezöge sich auf altes Recht. Es sind nur noch fünf Wochen bis zur Wahl am 24.02.2008!

Und noch einmal von Vorn: Wahleinspruch vom 25.02.2008 - WEinspr 1/08 gegen die Wahl zur Bezirksversammlung Altona am 24.02.2008 (bestätigt mit Schreiben vom 27.02.2008).

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Diese Seite wurde erstmals am 21.11.2004 ins Internet gestellt.
Sie wurde aktualisiert am 27.02.2008.